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25. September 2004 Die Satzung des
BHYC I. Allgemeine
Bestimmungen § 1 Name, Sitz und Rechtsstellung (1)
Der Verein
führt den Namen Bad Homburger Yachtclubs e.V. (BHYC). (2)
Der Sitz
des Vereins ist Bad Homburg. § 2 Zweck (1)
Der Verein fördert den
Segelsport und steht jedermann offen. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich
und unmittelbar durch eigens Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§
51 ff. AO). Dies geschieht durch: (a) Segelveranstaltungen (b) Segelaus- und fortbildung (c) Werbung für den Segelsport (d) Bereitstellung von Booten, Anlagen und Baulichkeiten (2)
Die
Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für Satzungszwecke
des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. (3)
Die Führung
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist ausgeschlossen, soweit er im
Rahmen der Vorschriften der §§ 65 und 68 AO betrieben wird. Die Inhaber von
Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. § 3 Mitgliedschaft (1)
Die
Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen, außerordentlichen und
Ehrenmitgliedern zusammen. Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres. (2)
Die
Mitgliedschaft wird erworben, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes dem
Aufnahmeantrag des Bewerbers zustimmen. (3)
Ehrenmitglieder
sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste
erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
berufen. (4)
Die
Mitgliedschaft endet durch: (a)
Tod; (b)
Austritt; (c)
Ausschluss. (5)
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber. (6)
Der
Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss der
Mitgliederversammlung. Ausschlussgründe können insbesondere sein: (a)
Grober
Verstoß gegen die Satzung; (b)
Schädigung
des Ansehens des Vereins. (7)
Der Verein
haftet seinen Mitgliedern gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 4 Beiträge und Gebühren (1)
Die
Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und
des Jahresbeitrages, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. (2)
Ausscheidende
Mitglieder sind verpflichtet, für das laufende Geschäftsjahr (Kalenderjahr)
den vollen Jahressbeitrag zu entrichten. (3)
Die halbe
Aufnahmegebühr und den halben und den halben Jahresbeitrag bezahlen: (a)
außerordentliche
Mitglieder (b)
bei
Familienmitgliedschaft ein Ehegatte; (c)
Auszubildende,
Schüler, Studenten. (4)
Sind
mehrere Kinder einer Familie Mitglied, so wird ab dem dritten Kind kein
Beitrag erhoben. Die Beitragsfreiheit endet mit der Vollendung des 18.
Lebensjahres. (5)
Der Beitrag
ist jeweils am 1.1. eines Kalenderjahres fällig Für Beitragsrückstände
berechnet der Verein nach Ablauf von 6 Monaten 10 % Zinsen. (6)
Der
Vorstand ist ermächtigt, Beitrag, Arbeitsstundenentgelt und Nutzungsentgelt
zu mindern oder zu erlassen. II. Mitgliederversammlung § 5 Einberufung der
Mitgliederversammlung (1)
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort,
Datum und Tagesordnung einberufen. Zwischen Einberufung und Termin der
Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage liegen. (2)
In jedem
Geschäftsjahr muss wenigstens eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
stattfinden und zwar gegen Ende des Geschäftsjahres. (3)
Eine
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies ein Viertel der
Mitglieder verlangt. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beim Vorstand einzureichen. (4)
Satzungsänderungsanträge
müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben
werden. § 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die
Mitgliederversammlung ist allein zuständig für die Beschlussfassung über: (a)
die Wahl,
Abberufung und Entlastung des Vorstands und des Rechnungsprüfers; (b)
die
Aufstellung bzw. Änderung der Satzung; (c)
den
Wirtschaftsplan; (d)
den
Ausschluss von Mitgliedern; (e)
die
Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeträge; (f)
die
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft; (g)
die
Auflösung des Vereins. §
7 Beschlussfähigkeit (1)
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde
und mehr als ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist. (2)
Wird vor
oder während einer Mitgliederversammlung die Beschlussunfähigkeit
festgestellt, so wird die Mitgliederversammlung vertagt. Innerhalb von 14
Tagen ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig
von der Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder bezüglich der vertagten
Tagesordnungspunkte beschlussfähig ist. §
8 Beschlüsse (1)
Bei der
Beschlussfassung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Ehrenmitglieder
sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. (2)
Soweit die
Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet die einfache Mehrheit der Ja
- und Nein - Stimmen. (3)
Für § 6 (a)
und (d) ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. (4)
Für
folgende Beschlüsse ist eine Dreiviertel – Mehrheit der abgegebenen
erforderlich: (a)
Satzungsänderungen; (b)
Änderungen
des Zwecks des Vereins; (c)
Auflösung
des Vereins. (5)
Die
Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die im Protokoll aufgenommenen Beschlüsse
sind den Mitgliedern innerhalb von 4
wochen zuzustellen. III. Vorstand §
9 Zusammensetzung (1)
Der
Vorstand besteht mindestens aus: (a)
dem
Vorsitzenden; (b)
dessen
Stellvertreter; (c)
dem
Rechnungsführer; (d)
den drei
Beisitzern. (2)
Mit
Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand erweitert werden. § 10 Aufgaben des Vorstandes (1)
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für ale Aufgaben zuständig,
die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungskreis fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten: (a)
die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen; (b)
die
Erstellung des Wirtschaftsplans sowie Abfassung des Geschäftsberichts und des
Rechnungsabschlusses; (c)
die
Vorbereitung der Mitgliederversammlung; (d)
die
Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung; (e)
die
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit
Ausnahme im Falle des Vereinsendes; (f)
die
Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins. (2)
Der
Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in
allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich, nach
Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. (3)
Der
Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im
Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen und
Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (4)
Ist der
Vorstandsvorsitzende verhindert, nimmt der Stellvertreter seine Aufgaben war.
Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter von seiner Vertretungsmacht nur
Gebrauch machen, wenn der Vorstandsvorsitzende tatsächlich oder rechtlich
verhindert ist. Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung jedoch
auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte. § 11 Beschlussfassung des Vorstandes (1)
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsgemäß eingeladen
und mindestes drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat
entweder schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch zu erfolgen. Die
Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht
erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bzw. des die
Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. (2)
Einer
Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich
zustimmen. (3)
Schriftliche
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein
verpflichtende Urkunden, sind vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch den Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied, sofern sie
Kassengeschäfte betreffen, von dem Rechnungsführer zu unterschreiben. § 12 Wahl und Abberufung des Vorstandes (1)
Die
Mitglieder des Vorstandes werden auf der Jahreshauptversammlung aus der Mitte
der Mitgliederversammlung für die Dauer des neuen Geschäftsjahres gewählt. (2)
Die
Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter, der die Wahlen durchführt. (3)
Die
Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten
in zwei Wahlgängen die notwendige
Mehrheit, so findet in dem dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den
beiden bestplazierten Kandidaten des zweiten Wahlgangs statt. Im dritten
Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (4)
Die
Vorstandsmitglieder können nur einzeln durch ein konstruktives
Misstrauensvotum der Mehrheit der Mitglieder des Vereins abberufen werden. (5)
Scheidet
der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter oder Rechnungsführer vorzeitig
aus, auf eigenen schriftlichen Antrag oder Ausscheiden aus dem Verein, ist
umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die Nachwahl
stattzufinden hat. VI. Finanzwesen §
13 Wirtschaftsplan, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (1)
Alle
planmäßigen Ausgaben und Einnahmen müssen für ein Geschäftsjahr veranschlagt
und in den Wirtschaftsplan aufgenommen werden. Sie sind für ein Geschäftsjahr
auszugleichen. (2)
Wird ein
Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig verabschiedet, so werden die Geschäfte nach
Maßgabe des Wirtschafsplans des Vorjahres weitergeführt, bis ein neuer
Wirtschaftsplan verabschiedet worden ist. (3)
Auf der
ersten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres legt der Vorstand für das
ausgelaufene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und
den Wirtschaftsplan vor. (4)
Der
verabschiedete Wirtschaftsplan, die Bilanz und die Gewinn- und
Verlustrechnung sind in das Protokoll der entsprechenden
Mitgliederversammlungen aufzunehmen und allen Mitgliedern zuzustellen. §
14 Rechnungsprüfung (1)
Auf der
Jahreshauptversammlung wird ein Rechnungsprüfer gewählt, der das
Finanzgebahren des Vorstandes im neuen Geschäftsjahr überprüft. (2)
Für die
Entlastung des Vorstandes hat der Rechnungsprüfer einen Prüfungsbericht zu
erstatten, der ins Protokoll aufzunehmen ist. (3)
Der
Rechnungsprüfer darf nicht
gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. V. Auflösung §
15 Auflösung Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V. Frankfurt Treuhänder. |