25. September 2004

Die Satzung des BHYC

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung

 

(1)   Der Verein führt den Namen Bad Homburger Yachtclubs e.V. (BHYC).

 

(2)   Der Sitz des Vereins ist Bad Homburg.

 

 

§ 2 Zweck

 

(1)    Der Verein fördert den Segelsport und steht jedermann offen. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigens Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff. AO). Dies geschieht durch:

 

(a)  Segelveranstaltungen

(b)  Segelaus- und fortbildung

(c)  Werbung für den Segelsport

(d)  Bereitstellung von Booten, Anlagen und Baulichkeiten

 

(2)    Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für Satzungszwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3)    Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist ausgeschlossen, soweit er im Rahmen der Vorschriften der §§ 65 und 68 AO betrieben wird. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen. Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

(2)    Die Mitgliedschaft wird erworben, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes dem Aufnahmeantrag des Bewerbers zustimmen.

 

(3)    Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen.

 

(4)    Die Mitgliedschaft endet  durch:

 

(a)  Tod;

(b)  Austritt;

(c)  Ausschluss.

 

(5)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber.

 

(6)    Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung. Ausschlussgründe können insbesondere sein:

 

(a)  Grober Verstoß gegen die Satzung;

(b)  Schädigung des Ansehens des Vereins.

 

(7)    Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

§ 4 Beiträge und Gebühren

 

(1)    Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

(2)    Ausscheidende Mitglieder sind verpflichtet, für das laufende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) den vollen Jahressbeitrag zu entrichten.

 

(3)    Die halbe Aufnahmegebühr und den halben und den halben Jahresbeitrag bezahlen:

 

(a)  außerordentliche Mitglieder

(b)  bei Familienmitgliedschaft ein Ehegatte;

(c)  Auszubildende, Schüler, Studenten.

 

(4)    Sind mehrere Kinder einer Familie Mitglied, so wird ab dem dritten Kind kein Beitrag erhoben. Die Beitragsfreiheit endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

(5)    Der Beitrag ist jeweils am 1.1. eines Kalenderjahres fällig Für Beitragsrückstände berechnet der Verein nach Ablauf von 6 Monaten 10 % Zinsen.

 

(6)    Der Vorstand ist ermächtigt, Beitrag, Arbeitsstundenentgelt und Nutzungsentgelt zu mindern oder zu erlassen.

 

 

II. Mitgliederversammlung

 

 

         § 5 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort, Datum und Tagesordnung einberufen. Zwischen Einberufung und Termin der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage liegen.

 

(2)    In jedem Geschäftsjahr muss wenigstens eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden und zwar gegen Ende des Geschäftsjahres.

 

(3)    Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder verlangt. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand einzureichen.

 

(4)    Satzungsänderungsanträge müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

 

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

                  

              Die Mitgliederversammlung ist allein zuständig für die Beschlussfassung über:

 

(a)  die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und des Rechnungsprüfers;

(b)  die Aufstellung bzw. Änderung der Satzung;

(c)  den Wirtschaftsplan;

(d)  den Ausschluss von Mitgliedern;

(e)  die Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeträge;

(f)    die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;

(g)  die Auflösung des Vereins.

 

             

          § 7 Beschlussfähigkeit

 

(1)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

 

(2)    Wird vor oder während einer Mitgliederversammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so wird die Mitgliederversammlung vertagt. Innerhalb von 14 Tagen ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder bezüglich der vertagten Tagesordnungspunkte beschlussfähig ist.

 

 

          § 8 Beschlüsse

 

(1)    Bei der Beschlussfassung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

 

(2)    Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet die einfache Mehrheit der Ja - und Nein - Stimmen.

 

(3)    Für § 6 (a) und (d) ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

(4)    Für folgende Beschlüsse ist eine Dreiviertel – Mehrheit der abgegebenen erforderlich:

 

(a)  Satzungsänderungen;

(b)  Änderungen des Zwecks des Vereins;

(c)  Auflösung des Vereins.

 

(5)    Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die im Protokoll aufgenommenen Beschlüsse sind den Mitgliedern  innerhalb von 4 wochen zuzustellen.

 

 

III. Vorstand

 

 

          § 9 Zusammensetzung

 

(1)    Der Vorstand besteht mindestens aus:

 

(a)  dem Vorsitzenden;

(b)  dessen Stellvertreter;

(c)  dem Rechnungsführer;

(d)  den drei Beisitzern.

 

(2)    Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand erweitert werden.

 

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

 

(1)    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für ale Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere  folgende Angelegenheiten:

 

(a)  die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;

(b)  die Erstellung des Wirtschaftsplans sowie Abfassung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(c)  die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

(d)  die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;

(e)  die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;

(f)    die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

(2)    Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

(3)    Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(4)    Ist der Vorstandsvorsitzende verhindert, nimmt der Stellvertreter seine Aufgaben war. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorstandsvorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung jedoch auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.

 

 

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

 

(1)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsgemäß eingeladen und mindestes drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch zu erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(2)    Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder  einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

 

(3)    Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied, sofern sie Kassengeschäfte betreffen, von dem Rechnungsführer zu unterschreiben.

 

 

§ 12 Wahl und Abberufung des Vorstandes

 

(1)    Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Jahreshauptversammlung aus der Mitte der Mitgliederversammlung für die Dauer des neuen Geschäftsjahres gewählt.

 

(2)    Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter, der die Wahlen durchführt.

 

(3)    Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten in zwei Wahlgängen  die notwendige Mehrheit, so findet in dem dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bestplazierten Kandidaten des zweiten Wahlgangs statt. Im dritten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

(4)    Die Vorstandsmitglieder können nur einzeln durch ein konstruktives Misstrauensvotum der Mehrheit der Mitglieder des Vereins abberufen werden.

 

(5)    Scheidet der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter oder Rechnungsführer vorzeitig aus, auf eigenen schriftlichen Antrag oder Ausscheiden aus dem Verein, ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die Nachwahl stattzufinden  hat.

 

 

VI. Finanzwesen

 

 

          § 13 Wirtschaftsplan, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

 

(1)    Alle planmäßigen Ausgaben und Einnahmen müssen für ein Geschäftsjahr veranschlagt und in den Wirtschaftsplan aufgenommen werden. Sie sind für ein Geschäftsjahr auszugleichen.

 

(2)    Wird ein Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig verabschiedet, so werden die Geschäfte nach Maßgabe des Wirtschafsplans des Vorjahres weitergeführt, bis ein neuer Wirtschaftsplan verabschiedet worden ist.

 

(3)    Auf der ersten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres legt der Vorstand für das ausgelaufene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und den Wirtschaftsplan vor.

 

(4)    Der verabschiedete Wirtschaftsplan, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind in das Protokoll der entsprechenden Mitgliederversammlungen aufzunehmen und allen Mitgliedern zuzustellen.

 

          § 14 Rechnungsprüfung

 

(1)    Auf der Jahreshauptversammlung wird ein Rechnungsprüfer gewählt, der das Finanzgebahren des Vorstandes im neuen Geschäftsjahr überprüft.

 

(2)    Für die Entlastung des Vorstandes hat der Rechnungsprüfer einen Prüfungsbericht zu erstatten, der ins Protokoll aufzunehmen ist.

 

(3)    Der Rechnungsprüfer  darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

 

 

V. Auflösung

 

 

          § 15 Auflösung

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V. Frankfurt Treuhänder.